Hinweise zum Sozialbereich
Fächer > Fachprakt. Ausbildung (zum Sammeln) > Sozialwesen
Im Rahmen der fachpraktischen
Ausbildung in der AR Sozialwesen werden besondere Anforderungen an den
Gesundheits- und Jugendschutz gestellt. Im Folgenden geht es um Maßnahmen, die
grundsätzlich geeignet sind, diesem Schutzerfordernis gerecht zu werden.
Inwieweit diese Maßnahmen durchgeführt werden müssen, hängt von der
spezifischen Situation in der Praktikumseinrichtung ab.
Unabhängig davon, ob diese „Vorkehrungen“ im Einzelfall bei der Beschäftigung der FOS-PraktikantInnen nötig sind, sollten unsere Schülerinnen und Schüler bestmöglich vor Infektionen geschützt werden.
Hierzu zählt vor allem eine Aufklärung durch die Praktikumseinrichtung über Infektionsgefahren und diesbezügliche Schutzvorkehrungen. Bei problematischeren Infektionsrisiken (z.B. Norovirus) ist es zumindest erforderlich, dass bei einem zu hohen Risiko ein Stations- bzw. Gruppenwechsel durchgeführt wird. Im speziellen Fall eines Coronavirusinfektionsgeschehens muss in der Regel nach den gängigen Vorschriften das Praktikum vor Ort in der Einrichtung unterbrochen werden.
Eine
schwerwiegende Erkrankung kann auch zu der Problematik führen, dass bei
längerer Fehlzeit viele Tage nachgearbeitet werden müssen, um das Bestehen des
Praktikums zu bewirken. Bei Fortdauer der Erkrankung in der Schulphase wäre die
Konsequenz, dass Unterricht versäumt wird.
Beim
pflegerischen Einsatz sollte auch berücksichtigt werden, dass die SchülerInnen
im Rahmen einer theoretischen Einführung (ggf. mit ergänzenden Übungen) in das
pflegerische Praktikum nur die elementaren Grundlagen der Pflege kennenlernen
und somit eine Ganzkörperpflege (insbesondere Intimpflege) in Verbindung mit
den „persönlichen Grenzen“ unserer PraktikantInnen nicht zumutbar ist.
Deshalb
sollte auch die soziale Betreuung und nicht der pflegerische Einsatz in
Seniorenheimen und Krankenhäusern der Regelfall sein.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Gemäß den Empfehlungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge beim beruflichen Umgang mit Kindern in Kindertageseinrichtungen in Bayern des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ist grundsätzlich von der Praktikumseinrichtung eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für die Praktikanten zu veranlassen.
Diese Empfehlungen sind über folgende Adresse abrufbar: https://www.gewerbeaufsicht.bayern.de/arbeitsschutz/sozialer_arbeitsschutz/mutterschutz/doc/empfehlungen_muschg_2018_01.pdf.
Auf Seite 8 steht konkret: „Absolvieren Minderjährige eine Berufsausbildung in einer Kindertageseinrichtung oder dient der Aufenthalt dazu, ihnen berufsspezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln …, dürfen sie wie eine Vollkraft eingesetzt werden, wenn dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist und sie dabei unter Aufsicht eines Fachkundigen stehen. Hier ist vom Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung einschließlich Impfangebot nach ArbMedVV zu veranlassen, z.B. wenn Kinder im Vorschulalter betreut werden.“
Die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung und ggf. Impfungen (z.B. gegen Hepatitis B) sind wie bisher von der Praktikumseinrichtung zu tragen.
Von schulischer Seite sind Impfungen (Ausnahme: Masern) nicht vorgeschrieben. Unabhängig davon, ob Praktikumseinrichtungen gewisse Impfungen verlangen, werden folgende Impfungen empfohlen:
Hepatitis A und B, Tetanus, Diphtherie, Mumps, Röteln und Polio.
Hepatitis A und B, Tetanus, Diphtherie, Mumps, Röteln und Polio.
Die verpflichtende Untersuchung bezieht sich nur auf Minderjährige und bei einem Einsatz als Vollkraft. Bitte prüfen Sie, inwieweit in Ihrer Einrichtung ein derart umfassender Einsatz notwendig ist, um das Aus-bildungsziel zu erreichen. Unseres Erachtens wird das Ausbildungsziel auch erreicht, wenn in einer Kinder-krippe z.B. keine Windeln gewechselt werden und im Kindergarten z.B. kein Essen zubereitet bzw. verabreicht wird. Das zweite Beispiel betrifft auch die Thematik „Hygiene“ und die Frage, ob von schulischer Seite eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz („Hygieneerstbelehrung“) durchgeführt wird.
„Hygieneerstbelehrung“
Bei einem Praktikum in Kindertagesstätten und pflegerischen Einrichtungen sind laut Mitteilung des Gesundheitsamtes des Landkreises Miesbach grundsätzlich nicht die Voraussetzungen nach § 42 Infektionsschutzgesetz gegeben, die eine Erstbelehrung erfordern. Sollten in Ihrer Einrichtung Praktikanten mit Essenszubereitung und –ausgabe in einer Gemeinschaftsküche beschäftigt werden, bitten wir Sie, mit dem Gesundheitsamt die Notwendigkeit einer Erstbelehrung abzusprechen und ggf. zu veranlassen.
Erweitertes Führungszeugnis
Mit der
Einführung des Kinderschutzgesetzes zum 01.01.2012 ist die bisherige Befreiung von
der Vorlage eines Führungszeugnisses für Praktikanten entfallen. Laut dem
Bayerischen Staatsministerium für Arbeits- und Sozialordnung, Familie und
Frauen … hängt die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses beim
Praktikumseinsatz von der Art, Intensität und Dauer des Kontakts der
Praktikanten mit Kindern und Jugendlichen ab. Welche Tätigkeiten hiervon
erfasst sind, entscheidet die öffentliche Jugendhilfe (Jugendämter) vor Ort. In
der Regel wurden zwischen den Trägern der Einrichtungen und den Jugendämtern
diesbezüglich bereits Vereinbarungen abgeschlossen.
Bitte
erkundigen Sie sich gegebenenfalls beim zuständigen Jugendamt, ob ein
erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist. Die Kosten in Höhe von 13 Euro für
ein erweitertes Führungszeugnis sind von den Schülerinnen und Schülern zu
tragen, wobei für das unentgeltliche schulische Praktikum wegen der nicht ganz eindeutigen
Rechtslage eventuell eine Kostenbefreiung bzw. –minderung gewährt werden könnte.
Zur Unterstützung steht ein Schreiben
der FOS zur Verfügung, das auf unserer Website unter fpA bei „sonstige
Formblätter– Anschreiben Gemeinde“ eingestellt ist.
Im Rahmen
der Einführungsveranstaltung in das Praktikum zum Schuljahresbeginn werden die
Schülerinnen und Schüler im Sozialzweig ausführlich über die o.g. Aspekte
aufgeklärt.
Wir hoffen, dass diese Informationen helfen, das Praktikum
von der rechtlichen Seite abzusichern. Bitte setzen Sie sich mit der Schule in
Verbindung, falls es Klärungsbedarf gibt.
Stand: 03/21
Zurück zu