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Hinweise zum Sozialbereich

Fächer > Fachprakt. Ausbildung (zum Sammeln) > Sozialwesen
Im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung in der AR Sozialwesen werden besondere Anforderungen an den Gesundheits- und Jugendschutz gestellt. Im Folgenden geht es um Maßnahmen, die grundsätzlich geeignet sind, diesem Schutzerfordernis gerecht zu werden. Inwieweit diese Maßnahmen durchgeführt werden müssen, hängt von der spezifischen Situation in der Praktikumseinrichtung ab.

Unabhängig davon, ob diese „Vorkehrungen“ im Einzelfall bei der Beschäftigung der FOS-PraktikantInnen nötig sind, sollten unsere Schülerinnen und Schüler bestmöglich vor Infektionen geschützt werden.
Hierzu zählt vor allem eine Aufklärung durch die Praktikumseinrichtung über Infektionsgefahren und diesbezügliche Schutzvorkehrungen. Bei problematischeren Infektionsrisiken (z.B. Norovirus) ist es zumindest erforderlich, dass bei einem zu hohen Risiko ein Stations- bzw. Gruppenwechsel durchgeführt wird. Im speziellen Fall eines Coronavirusinfektionsgeschehens muss in der Regel nach den gängigen Vorschriften das Praktikum vor Ort in der Einrichtung unterbrochen werden.

Eine schwerwiegende Erkrankung kann auch zu der Problematik führen, dass bei längerer Fehlzeit viele Tage nachgearbeitet werden müssen, um das Bestehen des Praktikums zu bewirken. Bei Fortdauer der Erkrankung in der Schulphase wäre die Konsequenz, dass Unterricht versäumt wird.
Beim pflegerischen Einsatz sollte auch berücksichtigt werden, dass die SchülerInnen im Rahmen einer theoretischen Einführung (ggf. mit ergänzenden Übungen) in das pflegerische Praktikum nur die elementaren Grundlagen der Pflege kennenlernen und somit eine Ganzkörperpflege (insbesondere Intimpflege) in Verbindung mit den „persönlichen Grenzen“ unserer PraktikantInnen nicht zumutbar ist.
Deshalb sollte auch die soziale Betreuung und nicht der pflegerische Einsatz in Seniorenheimen und Krankenhäusern der Regelfall sein.
Arbeitsmedizinische Vorsorge

Gemäß den Empfehlungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge beim beruflichen Umgang mit Kindern in Kindertageseinrichtungen in Bayern des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ist grundsätzlich von der Praktikumseinrichtung eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für die Praktikanten zu veranlassen.
 
Diese Empfehlungen sind über folgende Adresse abrufbar: https://www.gewerbeaufsicht.bayern.de/arbeitsschutz/sozialer_arbeitsschutz/mutterschutz/doc/empfehlungen_muschg_2018_01.pdf.
 
 
Auf Seite 8 steht konkret: „Absolvieren Minderjährige eine Berufsausbildung in einer Kindertageseinrichtung oder dient der Aufenthalt dazu, ihnen berufsspezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln …, dürfen sie wie eine Vollkraft eingesetzt werden, wenn dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist und sie dabei unter Aufsicht eines Fachkundigen stehen. Hier ist vom Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung einschließlich Impfangebot nach ArbMedVV zu veranlassen, z.B. wenn Kinder im Vorschulalter betreut werden.“
 
Die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung und ggf. Impfungen (z.B. gegen Hepatitis B) sind wie bisher von der Praktikumseinrichtung zu tragen.
 

Von schulischer Seite sind Impfungen (Ausnahme: Masern) nicht vorgeschrieben. Unabhängig davon, ob Praktikumseinrichtungen gewisse Impfungen verlangen, werden folgende Impfungen empfohlen:
Hepatitis A und B, Tetanus, Diphtherie, Mumps, Röteln und Polio.
 
Die verpflichtende Untersuchung bezieht sich nur auf Minderjährige und bei einem Einsatz als Vollkraft. Bitte prüfen Sie, inwieweit in Ihrer Einrichtung ein derart umfassender Einsatz notwendig ist, um das Aus-bildungsziel zu erreichen. Unseres Erachtens wird das Ausbildungsziel auch erreicht, wenn in einer Kinder-krippe z.B. keine Windeln gewechselt werden und im Kindergarten z.B. kein Essen zubereitet bzw. verab­reicht wird. Das zweite Beispiel betrifft auch die Thematik „Hygiene“ und die Frage, ob von schulischer Seite eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz („Hygieneerstbelehrung“) durchgeführt wird.
„Hygieneerstbelehrung“

Bei einem Praktikum in Kindertagesstätten und pflegerischen Einrichtungen sind laut Mitteilung des Gesundheitsamtes des Landkreises Miesbach grundsätzlich nicht die Voraussetzungen nach § 42 Infektionsschutzgesetz gegeben, die eine Erstbelehrung erfordern. Sollten in Ihrer Einrichtung Praktikanten mit Essenszubereitung und –ausgabe in einer Gemeinschaftsküche beschäftigt werden, bitten wir Sie, mit dem Gesundheitsamt die Notwendigkeit einer Erstbelehrung abzusprechen und ggf. zu veranlassen.
Erweitertes Führungszeugnis

Mit der Einführung des Kinderschutzgesetzes zum 01.01.2012 ist die bisherige Befreiung von der Vorlage eines Führungszeugnisses für Praktikanten entfallen. Laut dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeits- und Sozialordnung, Familie und Frauen … hängt die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses beim Praktikumseinsatz von der Art, Intensität und Dauer des Kontakts der Praktikanten mit Kindern und Jugendlichen ab. Welche Tätigkeiten hiervon erfasst sind, entscheidet die öffentliche Jugendhilfe (Jugendämter) vor Ort. In der Regel wurden zwischen den Trägern der Einrichtungen und den Jugendämtern diesbezüglich bereits Vereinbarungen abgeschlossen.
Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls beim zuständigen Jugendamt, ob ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist. Die Kosten in Höhe von 13 Euro für ein erweitertes Führungszeugnis sind von den Schülerinnen und Schülern zu tragen, wobei für das unentgeltliche schulische Praktikum wegen der nicht ganz eindeutigen Rechtslage eventuell eine Kostenbefreiung bzw. –minderung gewährt werden könnte.
Zur Unterstützung steht ein Schreiben der FOS zur Verfügung, das auf unserer Website unter fpA bei „sonstige Formblätter– Anschreiben Gemeinde“ eingestellt ist.

Im Rahmen der Einführungsveranstaltung in das Praktikum zum Schuljahresbeginn werden die Schülerinnen und Schüler im Sozialzweig ausführlich über die o.g. Aspekte aufgeklärt.
Wir hoffen, dass diese Informationen helfen, das Praktikum von der rechtlichen Seite abzusichern. Bitte setzen Sie sich mit der Schule in Verbindung, falls es Klärungsbedarf gibt.

Stand:  03/21
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