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Jugendarbeitsschutzgesetz

Fächer > Fachprakt. Ausbildung (zum Sammeln)
Bestimmungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG
(Adaption für die fpA an der FOS Holzkirchen)
Definition
Kind
im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Arbeitszeit
Maximale Stunden pro Tag: 8 Stunden
(bzw. 8,5 Std., falls an anderen Tagen der Woche weniger als 8 Std. gearbeitet wird)

Maximale Stunden pro Woche: 40 Stunden

Maximale Arbeitstage pro Woche: 5 Arbeitstage

(Arbeitszeit = Beginn bis Ende der Beschäftigung ohne Ruhepausen)
Schichtzeit
Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit 10 Stunden nicht überschreiten.

(Schichtzeit = Arbeitszeit zuzüglich Pausen)
Ruhepausen
30 Minuten
bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden.

60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitszeitunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
Freizeit und Nachtruhe
Beschäftigung nur im Zeitraum von 06:00 – 20 Uhr

Jugendliche über 16 Jahre dürfen max. bis 22:00 Uhr in der Hotellerie und Gastronomie beschäftigt werden, bei Mehrschichtbetrieben max. bis 23:00 Uhr.

Nach der Beendigung der Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.
Wochenend- und Feiertagsarbeit
Jugendliche dürfen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden.

Bei Ausnahmefällen (z.B. Praktikum im Krankenhaus oder Einzelhandel) sollten mindestens zwei Samstage im Monat beschäftigungsfrei bleiben. Dabei sollten die beiden freien Tage pro Woche möglichst nacheinander liegen.
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